S A T Z U N G
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein trägt den Namen "Multimedia für Jugendliche und junge Erwachsene Hoyerswerda." und hat seinen Sitz in Hoyerswerda. Als Kurzbezeichnung für den Verein kann der Name "MMJ Hoyerswerda" verwendet werden.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz"eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.
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§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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Der Verein hat den Zweck,
- Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene an den Umgang mit modernen Informationstechnologien und an das selbständige Erschließen und effektive Nutzen der Möglichkeiten der Computertechnik heranzuführen, sowie ihnenanwendungsbereite Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, um über die Beschäftigung mitAnwendungsprogrammen, den Weg des Erstellens einfacher Softwareanwendungen und über die Programmierung von Webseiten selbst komplexere Computerprogramme erstellen zu können.
- Jugendlichen, die auf Grund sozialer Benachteiligung wenig Gelegenheit haben, das Internet und seine vielfältigen Möglichkeiten für ihre Schul- und Berufsausbildung umfassend kennen zu lernen, die Möglichkeit zu geben, unter fachlicher und methodischer Anleitung das WWW mit Sach- und Fachkunde für ihre schulischen Aufgaben und ihre zukünftige berufliche Entwicklung nutzen zu können.
- den Vereinsmitgliedern niveauvolle und interessante Bildungsangebote unter besonderer Berücksichtigung fachlicher, inhaltlicher und sozialpädagogischer Aspekte zu unterbreiten.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch seine fachlichen und offenen Bildungsangebote wie Kurse, Projektarbeiten, Foren, Workshops, Exkursionen und Erfahrungsaustausche mit gleichgesinnten Jugendlichen und Jugendgruppen über Ländergrenzen hinweg unter Ausnutzung der Möglichkeiten moderner Informationstechnologien, vor allem des Internet, für alle Schüler, Jugendlichen und junge Erwachsenen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins, sowie eventuelle Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
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Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied des MMJ Hoyerswerda kann jede natürliche Person werden, die die Aufgaben und Grundsätze entsprechend der Satzung des Vereins anerkennt und dazu bereit ist, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag, über den der Vorstand endgültig entscheidet.
Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die dem Verein angehören möchte, ohne aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann eine natürliche Person vom Vorstand ernannt werden, die sich überdurchschnittliche Verdienste um die Entwicklung des Vereins entsprechend seiner satzungsgemäßen Ziele und Aufgabenstellungen erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
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§4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand ist und
- wenn das Mitglied als Schüler bzw. Jugendlicher seine Pflichten in der Schule bzw. Berufsausbildung wiederholt schwerwiegend verletzt und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem persönlichen Engagement des Mitgliedes für die Interessen des Vereins besteht.
Gegenüber Schülern und Jugendlichen, die ihre Pflichten in der Schule bzw. Berufsausbildung wiederholt verletzen, kann der Vereinsvorsitzende das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft verfügen. Das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft sollte nur im Ausnahmefall erfolgen und die Dauer eines Vierteljahres nicht übersteigen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, bzw. deren Mitgliedschaft ruht, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins und keinen Anspruch auf die Rückerstattung von bereits im voraus gezahlten Mitgliedsbeiträgen für das laufendende Geschäftsjahr.
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§5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
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Mitglieder sind dazu berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die vorhandenen technischen Geräte zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und alle weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Kameradschaft und Rücksichtnahme angehalten.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages ist jeweils zum 31. Januar eines Jahres fällig.
Über Stundung, Verminderung oder Erlass des Jahresbeitrages für einzelne Mitglieder entscheidet der Vereinsvorsitzende nach schriftlichem Antrag unter Berücksichtigung der sozialen Lage des Antragstellers endgültig.
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Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Diese sind zuständig für:
- Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes nach Ablauf der Wahlperiode
- Satzungsänderungen - Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, nachdem mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder deren Durchführung schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem alle gefassten Beschlüsse vom Versammlungsleiter zu beurkunden sind.
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vereinsvorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
Von der Mitgliederversammlung können weitere Leitungsmitglieder gewählt werden, die dem Vorstand mit beratender Stimme zur Seite stehen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden vertreten.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von bis zu zwei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege zum Abschluss des Geschäftsjahres sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
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§8 Aufbringung der Vereinsmittel
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Die Mittel für Vereinszwecke werden durch Spenden, Zuwendungen, Gebühren und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt wird.
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Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Als Liquidatoren können durch die Mitgliederversammlung auch andere Personen bestellt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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